The case is related to an asylum seeker from Tunisia who, despite the denial of the refugee status, was granted a humanitarian protection due to his sexual orientation and religion in accordance with the principle of non-refoulement.

Il caso riguarda un cittadino tunisino, ritenuto pericoloso per l’ordine pubblico, che non poteva essere comunque espulso dall’Italia in quanto omosessuale e cristiano. Pertanto, considerato il pericolo di refoulement, aveva diritto al permesso di soggiorno per motivi umanitari.

VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008, AN 18 K 08.30201 Kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irans wegen bisexueller Neigungen.

VG Sigmaringen_Urteil vom 14.06.2012 – A6 K 737/12 In Kamerun werden Personen allein aufgrund einer (auch nur vermuteten) homosexuellen Orientierung ohne Anklage in Untersuchungshaft genommen. Dementsprechend droht bei Homosexualität eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.

VG Saarland, Urteil vom 23.01.2015 – 5 K 534-13 Die in Algerien für homosexuelle Betätigungen geltenden Strafbestimmungen sind für einen Mann nicht asylrechtlich unzumutbar, sofern dieser sich nicht nur zu Männern, sondern auch zu Frauen hingezogen fühlt, da ein solcher Mann aufgrund seiner Veranlagung in der Lage wäre, auch mit einer Frau eine Partnerschaft zu … Read more

VG Potsdam, Urteil vom 13.05.2014 – VG 6 K 3802/13.A (Germany) Zwar sind im kenianischen Strafgesetzbuch für homosexuelle Handlungen bis zu vierzehn Jahre Haft vorgesehen. Es gibt jedoch keine Erkenntnisse darüber, dass diese Strafen tatsächlich verhängt und exekutiert werden.

VG Muenchen, Urteil vom 19.11.2014 – M 25 K 13.31348 Auch nach Inkrafttreten der verschärten Strafbestimmungen am 10. März 2014 ist es in Uganda nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Handllungen gekommen. Staatliche Stellen tolerieren keine Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen Homosexuelle.

VG Potsdam, Urteil vom 27.02.2014 – VG 6 K 435/13.A Das gesellschaftliche Klima für sexuell Andersorientierte in der Russischen Föderation ist rau und diskriminierend. So werden wiederkehrend Übergriffe seitens anderer Bürger gegen LGBT-Angehörige berichtet und die Passivität der Polizei bei der Verfolgung solchen Unrechts dokumentiert. Allerdings bleiben diese Vorkommnisse punktuell und belegen nicht in der … Read more

AT (Iran) v. Secretary of State for the Home Department [2005] UKAIT 00119

Home Office. Asylum Policy instruction. Sexual orientation in asylum claims. Version 6.0 (2016)